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Mandanteninformationen

Verluste aus einer Übungsleitertätigkeit können berücksichtigt werden
01.07.2019
 

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) tätig ist, kann dafür Einnahmen von bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Dieser Übungsleiter-Freibe­trag gilt auch für nebenberufliche künstlerische oder pflegende Tätigkeiten.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Übungsleiter aus seiner Tätigkeit insgesamt Einnahmen von 108 € erzielt, denen Ausgaben von 608,60 € gegenüberstanden. Der Übungsleiter wollte die Differenz von 500,60 € im Rahmen seiner Steuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigen lassen. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an. Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Übungsleiter-Freibetrag lägen.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage des Übungsleiters statt. Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Danach kann ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiter-Freibetrags erzielt, seine damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Nach Ansicht des BFH würde andernfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Der BFH hat die Sache jedoch an das FG zurückverwiesen, da noch zu prüfen ist, ob der Übungsleiter seine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage stellt sich, weil seine Ein-

nahmen im Streitjahr seine Ausgaben nicht annähernd gedeckt haben. Sollte das FG zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit auch im Fall von komplett steuerbefreiten Einnahmen abgerechnet werden können, sofern der Übungsleiter mit seiner Tätigkeit auf Dauer einen Totalgewinn anstrebt. Um die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu bestehen, dürfen nicht jedes Jahr hohe Ausgaben anfallen, die über den Einnahmen liegen. In der Gesamtschau muss für den Übungsleiter auch etwas „übrigbleiben“.

 

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