Der Bundesrat hat dem „Brexit-Steuerbegleitgesetz“ zugestimmt. Es enthält verschiedene steuerliche Regelungen als Reaktion darauf, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit (derzeit ist als Austrittsdatum der 31.10.2019 geplant) für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind. Dazu enthält das Gesetz folgende steuerliche Regelungen: · Werden Wirtschaftsgüter aus einer deutschen in eine andere Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in der EU überführt, kann der bei der Überführung entstehende Gewinn über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Gewinnverteilung erfolgt über einen Ausgleichsposten, der unter anderem aufzulösen ist, wenn das Wirtschaftsgut in einen Drittstaat überführt wird. Allein der Austritt des Vereinigten Königreichs führt nicht zu einer sofortigen Auflösung des Ausgleichspostens. · Kommt es aufgrund einer Veräußerung bestimmter Anlagegüter zu einer Aufdeckung stiller Reserven, besteht die Möglichkeit, diese auf Ersatzinvestitionen zu übertragen. Erfolgt die Ersatzinvestition in einem Mitgliedstaat der EU, kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf identischen Jahresraten entrichtet werden. Unterbleibt die Reinvestition innerhalb der EU, werden für die Ratenzahlung Zinsen erhoben. Die Regelungen wurden dahingehend angepasst, dass es auch nach dem Brexit nicht zu einer Verzinsung kommt, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Austritt gestellt worden ist. · Im Bereich der Riester-Förderung wurden die Regelungen so angepasst, dass der Brexit keine negativen Folgen für die Sparer hat. · Bei Körperschaften führt der Brexit allein nicht dazu, dass sie im Fall des Wegzugs in das Vereinigte Königreich als aufgelöst gelten und alle stillen Reserven zu versteuern sind. · Für die „private company limited by shares“ (Limited) enthält das Gesetz eine Übergangsregelung. Diese Gesellschaftsform bleibt Subjekt der Körperschaftsteuer. · Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Brexit entstanden ist, das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU. Praktische Bedeutung kann dem beispielsweise bei Anwendung der Lohnsummenregelung bei der Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen zukommen. · Eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift verhindert, dass es allein durch den Brexit zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt. · Weitere Änderungen finden sich im Umwandlungssteuergesetz sowie im Außensteuergesetz und betreffen insbesondere Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Hinweis: Die meisten Übergangsregelungen setzen voraus, dass die entsprechenden Tatbestände bereits vor dem Brexit verwirklicht worden sind. Deshalb empfehlen wir Ihnen einen Beratungstermin, um die konkreten Auswirkungen zu besprechen. Für den Fall eines ungeordneten Brexits stellen sich auch Fragen in Bezug auf das „Mini-One-Stop-Shop-Verfahren“ (MOSS) und das „VAT on e-Services“-Verfahren (VOES). Informationen zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage bereit. Wir empfehlen Ihnen auch hier, sich mit uns über die Einzelheiten abzustimmen. |