Liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wird die Einkommensteuer auf bestimmte Einkünfte im Wege des Steuerabzugs erhoben. Geregelt ist dies unter anderem für Einkünfte aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister fallen laut Bundesfinanzministerium nicht unter diese Regelung. Für den Schuldner solcher Vergütungen besteht keine Verpflichtung, eine Abzugsteuer einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Vom Steuerabzug ausgenommen sind verschiedene Internetwerbeformate: · Werbung in Onlinesuchmaschinen und auf Vermittlungsplattformen, · Social-Media-Werbung, · Bannerwerbung und · vergleichbare Onlinewerbung. Hinweis: Die Ausnahme vom Steuerabzug gilt unabhängig davon, welches Vergütungsmodell im konkreten Vertragsverhältnis vereinbart wurde (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share). |