Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die Margenbesteuerung nutzen. Die Umsatzsteuer bemisst sich dann nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag. Das deutsche Recht setzt für diese - häufig günstige - Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt. Ein Reiseunternehmen wollte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % (statt regulär 19 %) im Rahmen der Margenbesteuerung erreichen. Es vermietete Ferienhäuser in Deutschland, Österreich und Italien, die es zuvor selbst vom jeweiligen Eigentümer angemietet hatte, an Urlauber. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeholt. Auf dieser Grundlage hat der BFH jetzt entschieden, dass die Reiseleistungen der Margenbesteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % unterliegen. Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (der nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen und Campingflächen gilt) ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf die Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften anwendbar. |