Abmahnungen zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs sind - unabhängig von deren Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage - als umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt dabei ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen vor. Als Gegenleistung für die Abmahnleistung gilt der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag. Die Abmahnung erfolgt auch im Interesse des Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einem kostspieligen Rechtsstreit zu entgehen. Dies sei als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen. Hinweis: Damit überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergehen, nun auch auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz. |