Eine Organschaft bringt zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer mit sich: So ermöglicht nur sie die Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft. Zudem gibt es keine 5%ige Versteuerung bei Gewinnabführungen. Diese Vorteile gewährt das Finanzamt nur, wenn der für die Installation einer Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag bestimmte formelle Anforderungen erfüllt. Dazu zählt auch eine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers, die sich aus dem Aktiengesetz (AktG) ergibt. Wenn eine GmbH Organgesellschaft ist, fordert das Körperschaftsteuergesetz, dass auf diese Regelung im AktG verwiesen wird, da die Regelung gerade nicht originär für GmbHs gilt. Die Formulierung dieses Verweises sorgte in den vergangenen 15 Jahren für zahlreiche Urteile, Verwaltungsanweisungen und gar Gesetzesänderungen. Hintergrund war die Tatsache, dass die Verlustübernahmeregelung in § 302 AktG um einen kleinen Absatz ergänzt wurde. Zahlreiche Gewinnabführungsverträge enthielten jedoch keinen Verweis auf diesen neuen Absatz. Der Gesetzgeber regelte daher 2013, dass alle neu abgeschlossenen Verträge einen „dynamischen Verweis“ auf das AktG enthalten müssen. Altverträge seien jedoch nicht anzupassen. Der Bundesfinanzhof hielt eine Änderung der Verträge in einem Urteil von 2017 unter Umständen aber dennoch für erforderlich. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium diesem Urteil angeschlossen. Für eventuell erforderliche Anpassungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019. Hinweis: Ob ein bestehender Gewinnabführungsvertrag anzupassen ist, prüfen wir gerne für Sie. Die Zeit drängt, denn nach der Übergangsfrist bis zum 31.12.2019 ist keine Vertragsänderung mehr möglich! |