Der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter kann den Arbeitnehmern Fahrräder zur privaten Nutzung überlassen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen als geldwerten Vorteil 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads inklusive Umsatzsteuer an. Damit sind unter anderem Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem gleichbleibenden Treffpunkt abgegolten. Da es sich hierbei um einen lohnsteuerlichen Durchschnittswert handelt, ist die 44-€-Freigrenze nicht anzuwenden. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Dann wird als monatlicher Durchschnittswert der Privatnutzung 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Hier kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Hatte der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 zur Privatnutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den oben genannten Regelungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Ist ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen (z.B. weil sein Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die für Kfz geltende 1-%-Regelung (bezogen auf den halben Listenpreis) anzuwenden. Hinzukommen kann der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 0,03 % des (halben) Listenpreises je Entfernungskilometer. Hinweis: Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen), ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € zu berücksichtigen, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. |