Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Sensibilisierungswoche löst Arbeitslohn aus
01.06.2019
 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung befasst. Solche Leistungen führen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm waren Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit enthalten. Die Kosten von 1.300 € pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten nur die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte. Dieser sei nur in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 € pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen. Für den übersteigenden Betrag forderte es daher Lohnsteuer nach.

Der BFH hat die Lohnversteuerung bestätigt. Der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche ergab sich seiner Ansicht nach daraus, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG