Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Ohne Gegenleistung ist ein Stipendium nicht steuerbar
01.07.2019
 

Sobald man in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, will sich auch der Fiskus ein Stück vom Kuchen abschneiden. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) wollte das Finanzamt sogar Zahlungen an eine Ärztin besteuern, die in Deutschland gar nicht erwerbstätig sein durfte.

Eine Gastärztin aus Libyen absolvierte hier eine Facharztweiterbildung. Da sie mit ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht erwerbstätig sein durfte, erhielt sie kein Geld vom Krankenhaus. Der libysche Staat unterstützte sie aber mit einem Stipendium - in der Hoffnung, dass sie eines Tages nach Libyen zurückkehren und das erworbene Wissen dort einsetzen würde. Dieses Stipendium wollte das Finanzamt besteuern.

Allerdings erkannte das FG keinerlei im deutschen Steuerrecht verankerte Einkunftsart. Das Stipendium wurde freiwillig und ohne Gegenleistung vom libyschen Staat gezahlt und diente der Unterhaltssicherung der Ärztin. Nach Auffassung des FG ist ein Leistungsaustausch notwendig, um eine Besteuerung vornehmen zu können. Ein Leistungsaustausch hätte angenommen werden können, wenn eine Rückkehrpflicht oder bei einem Verbleiben in Deutschland eine Rückzahlungspflicht bestanden hätte. Da im Streitfall nichts davon zutraf, war das Stipendium der Gastärztin nicht steuerbar - das Finanzamt ging leer aus.

Hinweis: Gerne informieren wir Sie ausführlicher über die steuerliche Komponente von Stipendien. Manche sind steuerfrei, andere dagegen steuerpflichtig.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG