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Mandanteninformationen

Honorarkürzungen bei Fortbildungspflichtverstoß durch angestellten Arzt
01.07.2019
 

Inwieweit ein Medizinisches Versorgungszen­trum (MVZ) als Arbeitgeber für den Nachweis der Fortbildungspunkte eines (Zahn-)Arztes verantwortlich ist, hat das Sozialgericht München (SG) geklärt.

Ein in einem MVZ angestellter Zahnarzt hatte seine Fortbildungspflichten trotz mehrmaligen Erinnerns verletzt bzw. keine Nachweise über entsprechende Fortbildungsveranstaltungen eingereicht. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kürzte daraufhin sein Honorar für das erste Quartal 2017 um 10 % und führte aus, sie habe wiederholt auf die rechtzeitige Erbringung des Fortbildungsnachweises hingewiesen.

Das SG sah die vom MVZ angefochtenen Bescheide als rechtmäßig an. Danach sei die KV sogar dazu verpflichtet gewesen, in diesem Fall zunächst das Honorar um 10 %, später um 25 % zu kürzen. Wird der Fortbildungsnachweis grundsätzlich nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht, soll die KV sogar einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Offenkundig hatte der Zahnarzt gegenüber seinem Arbeitgeber keine einzige Fortbildung nachgewiesen. Das MVZ habe der Fortbildungspflicht seines angestellten Zahnarztes demnach nicht die notwendige Bedeutung beigemessen, obwohl es mehrfach durch die KV auf die Nachweispflicht hingewiesen worden sei. Dem SG zufolge hätte das MVZ seine Weisungsbefugnis effektiver nutzen und durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen müssen, dass der bei ihm angestellte Arzt seiner Fortbildungspflicht nachkommt.

Dass das Kündigungsschutzgesetz hier keine fristlose Kündigung ermögliche, führe nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Vorschriften. Denn die Honorarkürzung ende mit Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis geendet habe. Da der angestellte Zahnarzt zudem in der Zeit bis zur Beendigung des Beschäfti-

gungsverhältnisses Leistungen zugunsten seines Arbeitgebers erbracht habe, seien Honorarkürzungen für den überschaubaren Zeitraum hinzunehmen. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das Recht der freien Berufsausübung seien nicht ersichtlich.

 

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