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Mandanteninformationen

Steuerbonus gilt nur für eigene Heimunterbringung
01.08.2019
 

Privathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge geltend machen:

·     Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.

·     Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr abziehen.

Hinweis: Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen einer Heimunterbringung oder zur dauernden Pflege erwachsen. Abziehbar sind Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann.

Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die Aufwendungen für die Seniorenresidenz in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.

 

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