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Mandanteninformationen

Berechnung von Überentnahmen bei Verlusten
01.08.2019
 

1998 hat der Bundesfinanzhof (BFH) für alle Selbständigen eine Gestaltung abgesegnet, die sich das „Zweikontenmodell“ nennt. Danach ist es mittels zwei Girokonten möglich, eigentlich privat genutzten Kapitalbedarf betrieblich fremdzufinanzieren, so dass die Schuldzinsen sich steuermindernd auswirken.

Beispiel: Unternehmer A hat zwei Girokonten. Auf Girokonto I fließen alle Betriebseinnahmen (Bruttoumsätze). Von Girokonto II bezahlt A sämtliche Betriebsausgaben. Mangels Einnahmen auf Girokonto II nimmt er ein Darlehen auf und lässt den Darlehensbetrag auf Girokonto II gutschreiben, so dass dieses Konto gedeckt ist. Alle Gutschriften auf Girokonto I entnimmt A, um damit die Errichtung seines privaten Einfamilienhauses zu bezahlen, so dass er dafür kein privates Darlehen benötigt.

Lösung: Die Darlehenszinsen (zur Auffüllung des Girokontos II) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, obwohl das Darlehen mittelbar mit der Hausfinanzierung zusammenhängt. Laut BFH ist dies kein Gestaltungsmissbrauch.

Angesichts der steuerlichen Auswirkungen schränkte der Gesetzgeber den Schuldzinsenabzug ab 1999 ein. Schuldzinsen durften nicht abgezogen werden, soweit mehr entnommen wurde, als Gewinn vorhanden war (sog. Überentnahmen). Nach diesem Modell wurde also auch derjenige sanktioniert, der Verluste erwirtschaftete. Der X. Senat des BFH verwarf dieses Vorgehen im März 2018. Damit widersprach er sowohl der Finanzverwaltung als auch dem IV. Senat, der dazu bereits 2011 ein Urteil gefällt hatte.

Mit aktuellem Urteil schließt sich der IV. Senat allerdings dem X. Senat an: Danach sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit mehr entnommen wird, als an Gewinn vorhanden ist. Allerdings muss dieser Betrag der Überentnahme gedeckelt werden auf den historischen „Entnahmenüberschuss“. Das bedeutet, dass bis 1999 bzw. Unternehmensgründung zurückverfolgt werden muss, wie hoch alle Entnahmen und wie hoch alle Einlagen gewesen sind.

 

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