Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, aus der vollständige Angaben hervorgehen (u.a. vollständiger Name und komplette Anschrift des leistenden Unternehmers). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen auch Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein. Hinweis: Als leistender Unternehmer gilt derjenige, der Lieferungen oder sonstige Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem ande- ren selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Einem Computervertrieb aus Bayern wurde der Vorsteuerabzug kürzlich aberkannt, weil die erforderliche Personenidentität nicht gegeben war. Die Firma hatte Computerzubehör und Spielekonsolen erworben. Als Rechnungsaussteller waren dabei eine GmbH und eine GmbH & Co. KG aufgetreten. Tatsächlich wurden die Geschäfte aber über eine AG abgewickelt, die dem Computervertrieb die Waren angeboten hatte. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatten die in den Rechnungen angegebenen Firmen gar nicht oder nur in geringem Umfang mit Elektronikbauteilen gehandelt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese beiden Firmen als sogenannte „missing trader“ (= Nichtunternehmer) und der Computervertrieb als sogenannter „buffer“ (= Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren. Die Bundesrichter urteilten, dass die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, weil die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer nicht gegeben war. Die Rechnungsaussteller hatten die Lieferungen nicht ausgeführt, so dass die Rechnungen nicht die erforderliche Verbindung zwischen Transaktion und Rechnungsaussteller herstellen konnten. Hinweis: Auch eine Gewährung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitsweg lehnte der BFH ab. Die Firma hatte nämlich nicht „in gutem Glauben“ gehandelt, vielmehr waren ihr die Umstände bekannt, unter denen die Geschäfte mit den Spielekonsolen und Zubehörteilen abgewickelt wurden. |