Zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern gilt aus steuerlicher Sicht Folgendes: Alle Liefer- und Leistungsbeziehungen müssen der Form und der Höhe nach fremdüblich sein. Bei Miet- und Pachtverhältnissen unter gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaften bedeutet dies, dass der Miet- bzw. Pachtzins nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden darf. Bei „normalen“ Büroräumen erscheint dies einfach, da sich häufig in der Nähe Vergleichsmieten (z.B. anhand von Mietspiegeln) ermitteln lassen. Die Ermittlung der fremdüblichen Miete nach dieser Methode nennt man die „Vergleichsmethode“. Doch wie legt man ein fremdübliches Entgelt fest, wenn keine Vergleichsobjekte existieren? Im Urteilsfall verpachtete eine Kapitalgesellschaft den gesamten Geschäftsbetrieb an ihre Schwestergesellschaft, die hochriskante Geschäfte abschließen und das Haftungsvermögen minimal halten wollte. Der tatsächlich vereinbarte Pachtzins wurde von den Parteien anhand der Kosten der überlassenen Wirtschaftsgüter (z.B. deren Abschreibung) und anhand des Umsatzes der Pächterin bemessen. Der Betriebsprüfer bemängelte dieses Vorgehen: Unter Hinzuziehung eines (Bau-)Sachverständigen versuchte das Finanzamt schließlich, eine Vergleichsmiete zu ermitteln. Letztendlich konnte der Sachverständige aber nicht bescheinigen, dass dies ein Pachtzins war, der auch unter fremden Dritten vereinbart würde. Das Finanzgericht Münster schloss sich der Bewertung durch das Finanzamt nicht an. Vielmehr gingen die Richter nach dem sogenannten hypothetischen Fremdvergleich vor und identifizierten folgende Aspekte als relevant: Abschreibung der verpachteten Wirtschaftsgüter (so wie die Klägerin auch), (kalkulatorische) Verzinsung des eingesetzten Kapitals und Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags. Da es sich um Risikogeschäfte handelte, setzten die Richter die kalkulatorische Verzinsung mit 10 % an, obwohl die Literatur höchstens 8 % vorsah. Als angemessenen Gewinnaufschlag berücksichtigten sie einen Satz von 12,5 %. Hinweis: Wenn Sie mit Ihrer Gesellschaft (z.B. bei Betriebsaufspaltungen) einen Miet- oder Pachtvertrag schließen möchten, müssen Sie vorher die Fremdüblichkeit der vereinbarten Miete bzw. Pacht umfangreich dokumentieren. |