Sind Sie im Bereich der Schönheitschirurgie selb¬ständig tätig, unterliegen Ihre Umsätze mit dem Regelsatz der Umsatzsteuer. Allerdings fällt die Steuer in Deutschland unter Umständen nicht an, wenn Sie die Operationen im Ausland durchführen. Laut Finanzgericht Düsseldorf setzt dies voraus, dass Sie in Deutschland keine eigene Praxis betreiben,
• der Leistungsempfänger eine im Ausland gelegene Klinik ist,
• die Operationen in der ausländischen Klinik durchgeführt werden und
• die Klinik mit den Patienten abrechnet.
Nach Ansicht der Richter befindet sich der für die Umsatzsteuer relevante Ort der Leistung dann im Ausland und für die Ortsbestimmung sind die ausländischen Schönheitskliniken maßgeblich. Unschädlich sind hingegen ein bestehendes Angestelltenverhältnis und der inländische Wohnort.
Hinweis: Die Umsätze unterliegen allerdings im ausländischen Staat der Umsatzsteuer, falls dort keine Steuerbefreiung vorgesehen ist. |