Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Zweitwohnung
01.08.2019
 

Zu den notwendigen Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung zählen auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Dazu gehören der Mietzins sowie die Ausgaben für Heizung, Strom, Reinigung - also die kalten und warmen Betriebskosten.

Wer in einer eigenen Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, kann anstelle des Mietzinses Abschreibungen und Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend machen, soweit diese wirtschaftlich mit der doppelten Haushaltsführung zusammenhängen. Entsprechendes gilt für den Betriebsausgabenabzug bei selbständig tätigen Ärzten und Zahnärzten.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Arbeitnehmers klargestellt: Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung verkauft, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Verkauf der zu „beruflichen Zwecken“ genutzten Wohnung stelle sich zwar als das auslösende Moment für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar. Letztlich handle es sich aber um das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags. Diese sei daher nicht den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern dem - im Streitfall nicht steuerbaren - Veräußerungsgeschäft zuzuordnen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG