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Mandanteninformationen

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
01.08.2019
 

Bei einer Tätigkeit als Arzt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen. Ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist laut Bundessozialgericht (BSG), ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Das sei bei Ärzten im Krankenhaus der Fall, weil sie durch die dortigen Strukturen keinen unternehmerischen Einfluss hätten. Anästhesisten seien so beispielsweise bei einer Operation zumeist Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeite.

Im Urteilsfall war eine Anästhesistin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst vornehmlich im OP tätig. Als Honorarärztin nutzte sie bei ihrer Tätigkeit zudem überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Entsprechend war die Ärztin hier - wie die beim Krankenhaus angestellten Ärzte - vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Bei ihrer Tätigkeit als Honorarärztin im Krankenhaus gab es demnach keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume. Die Höhe des Honorars war nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und in diesem Fall nicht ausschlaggebend.

Hinweis: Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setzt nach Ansicht des BSG regelmäßig vor­aus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen.

Das BSG weist darauf hin, dass ein Fachkräftemangel im Gesundheitswesen keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung dieser Fragestellung hat. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweis: Neben der Honorarhöhe ist die Eingliederung in die Arbeitseinheit des Krankenhauses im Rahmen der Würdigung der Gesamtverhältnisse ausschlaggebend. Im Zweifel hilft nur ein Statusfeststellungsverfahren durch einen Träger der Sozialversicherung, um Rechtssicherheit zu erlangen.

 

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