Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 führte der Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Kauf zum steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft. Wenn Sie Wertpapiere innerhalb der Jahresfrist veräußert und am selben Tag Papiere gleicher Art und Anzahl zu unterschiedlichem Kurs gekauft haben, konnten Sie auch die Verluste steuerlich berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in dieser Praxis keinen Gestaltungsmissbrauch.
Bei einer rechtlichen Gestaltung, die unangemessen ist, ausschließlich der Steuerminderung dient und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist, geht die Finanzverwaltung von Gestaltungsmissbrauch aus. Mit seinem Urteil stellt sich der BFH einmal mehr gegen diese Auffassung: Das Motiv, Steuern zu sparen, begründe für sich allein noch keinen Gestaltungsmissbrauch. Eine rechtliche Gestaltung sei erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht braucht, sondern einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.
Hinweis: Sollten Sie Aktien zum gleichen Kurs ver- und am selben Tag wiederkaufen, könnte die Finanzverwaltung hierin einen Gestaltungsmissbrauch sehen. Mit der Abgeltungsteuer sind Gewinne aus nach dem 01.01.2009 erworbenen Aktien - unabhängig von der Spekulationsfrist - mit einem Steuersatz von 25 % zu versteuern. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit künftigen Gewinnen aus Aktienverkauf verrechnet werden. |