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Mandanteninformationen

KeineNachsteuer bei unentgeltlicher Anteilsübertragung auf Stiftung
01.09.2019
 

Personenunternehmen können die Thesaurierungsbegünstigung wählen, so dass nichtentnommene Gewinne nach einem besonderen Einkommensteuertarif versteuert werden. Diese Gewinne werden zunächst mit einem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert. Bei einer späteren Entnahme erfolgt dann eine Besteuerung mit weiteren 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Hinweis: Durch diese Besteuerung „in zwei Schritten“ ergibt sich zwar insgesamt eine höhere Belastung als bei einer sofortigen Versteuerung mit dem regulären Spitzensteuersatz von 45 %, allerdings lässt sich so auch ein unverzinslicher Steueraufschub (Zinsvorteil) erlangen.

Eine Nachversteuerung des zunächst begünstigt besteuerten Gewinns muss unter anderem erfolgen, wenn ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht wird. Laut Bundesfinanzhof ist hingegen keine Nachversteuerung vorzunehmen, wenn ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine Stiftung übertragen wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werde nur die Einbringung in Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfasst. Stiftungen oder andere Rechtsgebilde müssten nicht im Wege einer erweiternden Gesetzesauslegung einbezogen werden.

 

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