Ein Unternehmer, der eine Bauleistung für ein Studentenwerk erbringt, die mit einer 20-jährigen Finanzierung des Bauvorhabens durch ihn verbunden ist, leistet neben einer umsatzsteuerpflichtigen Werklieferung eine eigenständige umsatzsteuerfreie Kreditgewährung. So hatten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nachfolgend der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden. Nach Ansicht des EuGH ist eine Werklieferung bei gleichzeitiger Finanzierung kein einheitlicher Umsatz, da sie nicht als derart eng miteinander verbunden anzusehen seien. Die Finanzierung erfülle im Wesentlichen einen eigenen Zweck. Hinweis: Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun in allen offenen Fällen um. Im Einzelfall ist immer zu prüfen, ob die Leistungen umsatzsteuerlich getrennt oder als eine einheitliche Leistung zu beurteilen sind. Eine gesonderte Rechnungsstellung und die eigenständige Bildung eines Leistungspreises sprechen für eigenständige Leistungen. |