Bei der ertragsteuerlichen Organschaft muss die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) mit dem Organträger (Muttergesellschaft) einen Ergebnisabführungsvertrag schließen. Die Organgesellschaft muss sich in diesem Vertrag verpflichten, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Problematisch sind daher immer Fälle, in denen sich jemand an der Organgesellschaft beteiligt (z.B. Minderheitsgesellschafter) und daher einen Teil des Gewinns erhält. In einem kürzlich vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschiedenen Fall war eine AG alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die AG beteiligte sich neben ihrer Gesellschafterstellung atypisch still an der GmbH und erhielt laut Vertrag über diese Konstellation 10 % des Gewinns der GmbH. Das Finanzamt meinte, die GmbH habe nicht ihren „ganzen“ Gewinn an die AG abgeführt, wohingegen die Klägerin der Auffassung war, dass letztendlich der gesamte Gewinn bei der Organträgerin angekommen sei. Das FG hingegen pflichtete dem Finanzamt bei. Allerdings war diese Frage derart strittig, dass die Richter die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zuließen. Davon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Hinweis: Abzuwarten bleibt, ob der BFH die Entscheidung des FG bestätigen wird. In vergleichbaren Fällen legen wir gerne Einspruch für Sie ein. |