Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Arbeitnehmer wegen der Stilllegung eines Werks zu einer Transfergesellschaft gewechselt war. Sein bisheriger Arbeitgeber zahlte ihm für die einvernehmliche Aufhebung des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Arbeitnehmer mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis mit weiteren Qualifizierungsmöglichkeiten, um seine Arbeitsmarktchancen zu verbessern. Die Transfergesellschaft zahlte dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zum steuerfreien Transferkurzarbeitergeld. Der BFH hat diesen Zuschuss als laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn beurteilt. Das Gericht lehnte eine tarifermäßigte Besteuerung nach der „Fünftelregelung“ ausdrücklich ab, weil es sich nicht um eine Entschädigung für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes gehandelt habe. |