Für Sie als Zahn-/Arzt sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit durchführen, von der Umsatzsteuer befreit. Das Finanzgericht München hat klargestellt, dass sich dies nur auf medizinische Leistungen bezieht, die Sie zwecks Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbringen. Leistungen, die keinem therapeutischen Ziel dienen, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Eine Diplom-Sozialpädagogin und Heilpraktikerin bot Seminare zur Reaktivierung der körperlichen und emotionalen Heilungskräfte sowie der emotionalen Wahrnehmungssensibilisierung an, und zwar ohne vorherige ärztliche Indikation und entsprechende ärztliche Verordnung. Außerdem wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die Seminare keinen Ersatz für eine therapeutische Behandlung darstellen. Die Durchführung der Seminare ist damit nicht von der Umsatzsteuer befreit.
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