Erneut muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden. Dieses Mal ist die Grundsteuer betroffen. Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett drei Gesetzentwürfe zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Das Gesetzespaket wurde am 27.06.2019 an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung übergeben. In den Gesetzentwürfen verspricht die Bundesregierung, dass die Grundsteuereinnahmen gleich bleiben sollen. Die Höhe der jeweiligen Grundsteuer lasse sich aber noch nicht konkret mitteilen, weil für die Berechnung noch wichtige Ausgangsgrößen fehlten. Für die Ermittlung der Grundsteuer soll es eine Grundsteuererklärung geben. Abgefragt werden sollen die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Immobilienart, das Alter des Gebäudes und die Mietniveaustufe. Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 zu zahlen sein. Die Gemeinden sollen künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen dürfen, wenn keine Bebauung erfolgt („Grundsteuer C“). Damit sollen Anreize für die Schaffung von Wohnraum geboten werden. Bei Geschäftsgrundstücken soll weiterhin das vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden, das auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird. Die Bundesländer sollen künftig ein eigenes Grundsteuermodell einführen können (Öffnungsklausel). Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Hinweis: Man darf gespannt sein, was nach Abschluss der Beratungen im Bundestag und Bundesrat bei der Neuregelung der Grundsteuer herauskommt. Falls Sie Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Mit freundlichen Grüßen |