Beschränkt steuerpflichtige Personen können ihre Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen ab sofort in allen offenen Fällen als Sonderausgaben abziehen. Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung. Das Bundesfinanzministerium formuliert folgende Voraussetzungen für den Abzug: · Der beschränkt Steuerpflichtige muss Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt entweder im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats oder in der Schweiz befinden. · Abziehbar sind Pflichtbeiträge nur, wenn die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer Zulassung beruht, die für die inländische Berufsausübung erforderlich ist. Hinweis: Soweit der beschränkt Steuerpflichtige seine Pflichtbeiträge bereits bei der Einkommensbesteuerung seines Wohnsitzstaats abgezogen hat, bleibt ein Sonderausgabenabzug in Deutschland aber ausgeschlossen (Ausschluss einer Doppelberücksichtigung). |