Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Kinderbetreuungskosten - Begrenzter Abzug ist verfassungsgemäß
17.12.2009
 

Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihrer Kinder bis deren 14. und bei eingetretener Behinderung bis deren 25. Lebensjahr zu steuerlich deutlich verbesserten Konditionen mit bis zu 4.000 € pro Kind geltend machen. Allerdings müssen sie ein Drittel der Kosten selbst tragen, die anderen zwei Drittel sind bis zu 4.000 € abzugsfähig. Die höchste Förderung gibt es also bei einem Aufwand von 6.000 €. Dies gilt

• für zusammenwohnende Eltern, wenn beide erwerbstätig sind,

• für berufstätige Alleinerziehende,

• wenn ein Elternteil berufstätig und der andere in Ausbildung, krank oder behindert ist oder

• bei Berufstätigkeit nur eines Elternteils bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren.

Nach einem aktuellen Finanzgerichtsurteil begegnet die Begrenzung der Abzugsfähigkeit verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Durch sie werde zum einen der Tatsache Rechnung getragen, dass Kinderbetreuungskosten privat mitveranlasst sind, und zum anderen, dass zusätzlich noch ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen der Eltern abgezogen wird.

Hinweis: Erfüllen Eltern ab 2009 nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, können sie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 20 % der Kosten direkt von der Steuer absetzen, sofern in den eigenen vier Wänden betreut wird. Für Festangestellte oder 400-€-Jobber kommt ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG