Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihrer Kinder bis deren 14. und bei eingetretener Behinderung bis deren 25. Lebensjahr zu steuerlich deutlich verbesserten Konditionen mit bis zu 4.000 € pro Kind geltend machen. Allerdings müssen sie ein Drittel der Kosten selbst tragen, die anderen zwei Drittel sind bis zu 4.000 € abzugsfähig. Die höchste Förderung gibt es also bei einem Aufwand von 6.000 €. Dies gilt
• für zusammenwohnende Eltern, wenn beide erwerbstätig sind,
• für berufstätige Alleinerziehende,
• wenn ein Elternteil berufstätig und der andere in Ausbildung, krank oder behindert ist oder
• bei Berufstätigkeit nur eines Elternteils bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren.
Nach einem aktuellen Finanzgerichtsurteil begegnet die Begrenzung der Abzugsfähigkeit verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Durch sie werde zum einen der Tatsache Rechnung getragen, dass Kinderbetreuungskosten privat mitveranlasst sind, und zum anderen, dass zusätzlich noch ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen der Eltern abgezogen wird.
Hinweis: Erfüllen Eltern ab 2009 nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, können sie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 20 % der Kosten direkt von der Steuer absetzen, sofern in den eigenen vier Wänden betreut wird. Für Festangestellte oder 400-€-Jobber kommt ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht. |