Seit 2012 müssen bilanzierende Gesellschaften (z.B. alle Kapitalgesellschaften) ihre Bilanzen elektronisch an das Finanzamt versenden. Um für die Finanzverwaltung eine einheitliche Struktur zu gewährleisten, müssen die Unternehmen den „Kontenplan“ (Taxonomie) der Finanzverwaltung verwenden. Vom tatsächlich verwendeten Kontenrahmen (z.B. SKR 03 oder 04) und dem tatsächlich verwendeten Kontenplan ist daher auf die Taxonomie der Finanzverwaltung überzuleiten. Im Fachjargon nennt man das „Mapping“, was sehr aufwendig sein kann. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung ihre Taxonomie von Jahr zu Jahr modifiziert. Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Juli 2019 die Taxonomie-Version 6.3 veröffentlicht, die für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass sie bei der nunmehr aktuellen Taxonomie die neuen Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2018 berücksichtigt hat. Zudem wurden bei Personengesellschaften die Kapitalkonten einer strengeren Plausibilitätsprüfung unterzogen. Hinweis: Gerade bei Personengesellschaften ist also darauf zu achten, dass die tatsächliche Buchhaltung konform mit der Plausibilitätsprüfung ist. Zu diesem Zweck kann die E-Bilanz auch als „Testfall“ übermittelt werden. |