Beruflich veranlasste Fahrtkosten von Arbeitnehmern sind grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen dagegen für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Hier kann grundsätzlich nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Seit 2014 ist an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte die „erste Tätigkeitsstätte“ getreten. Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte grundsätzlich anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es hingegen auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist sowohl für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale als auch der Verpflegungspauschalen von Bedeutung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in fünf Urteilen das steuerliche Reisekostenrecht, das seit 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer einschränkt, als verfassungsgemäß beurteilt. Außerdem hat der BFH die Folgen der geänderten Rechtslage für mehrere Berufsgruppen klargestellt. · Die erste Entscheidung betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienst- stelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. Das Finanzamt berücksichtigte Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale und lehnte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der BFH hat diese Sichtweise bestätigt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen und diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Diese Voraussetzung war im Streitfall im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen erfüllt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der BFH nicht. Arbeitnehmer könnten sich in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. · Ein weiteres Urteil betraf eine Pilotin. Auch sie hatte die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen erfolglos beim Finanzamt und vor dem Finanzgericht (FG) geltend gemacht. Der BFH hat auch hier das FG-Urteil bestätigt. Fliegendes Personal, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet sei und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringe, habe dort seine erste Tätigkeitsstätte. Die Pilotin hatte in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und -nachbereitung zu erbringen. Daher habe sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Unerheblich sei, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig gewesen sei. Als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte komme auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Flughafen) in Betracht. · In gleicher Weise hat der BFH den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde. · In zwei weiteren Urteilen ging es um befristete Arbeitsverhältnisse. Hier hat der BFH entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolge aber während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stelle Letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar. Ab diesem Zeitpunkt seien Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Damit wurden dem Arbeitnehmer in einem Fall Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugesprochen. Der zweite Fall wurde an das FG zurückverwiesen, da noch zu prüfen ist, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen. |