Im Rahmen der Investitionsförderung können Unternehmer Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Diese Förderung kommt aber nur Unternehmen zugute, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Zur Wachstumsstärkung wurden diese befristet angehoben: Für Unternehmer, die bilanzieren, gilt bezüglich der Höhe des Betriebsvermögens ein Grenzbetrag von 335.000 € (statt 235.000 €); bei der Einnahmenüberschussrechnung wurde die Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 € verdoppelt. Die erhöhten Größenmerkmale gelten nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden.
Hinweis: Für den Investitionsabzugsbetrag sind die Verhältnisse zum Schluss des Wirtschaftsjahres maßgeblich, für das der Abzug vorgenommen werden soll; für die Sonderabschreibung sind es die Verhältnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Bei den Sonderabschreibungen ist zusätzlich zu beachten, dass das Wirtschaftsgut vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt werden muss.
Ein Unternehmen, das nur dank der zeitlich befristeten Anhebung der Größenmerkmale die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann, profitiert von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nur in vollem Umfang, wenn der Abzugsbetrag in 2009 geltend gemacht wird und die Investition (Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts) in 2010 erfolgt.
Schon seit Einführung der Gesetzesänderung war fraglich, ob diese für Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, bereits ab 2007 anzuwenden ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stimmte dem jüngst zu. Die Neuregelung sei erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.08.2007 enden. Da Freiberufler kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden können, ende das Wirtschaftsjahr für diese Berufsgruppe nicht vor dem 31.12.
Hinweis: Das Finanzamt wird einen Investitionsabzugsbetrag nur berücksichtigen, wenn die zukünftige Investition glaubhaft - etwa durch Vorlage eines Angebots über die beabsichtigte Investition - nachgewiesen wird. |