Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuertipp - Befristete Anhebung des Grenzbetrags bei Investitionsförderung nutzen!
17.12.2009
 

Im Rahmen der Investitionsförderung können Unternehmer Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Diese Förderung kommt aber nur Unternehmen zugute, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten. Zur Wachstumsstärkung wurden diese befristet angehoben: Für Unternehmer, die bilanzieren, gilt bezüglich der Höhe des Betriebsvermögens ein Grenzbetrag von 335.000 € (statt 235.000 €); bei der Einnahmenüberschussrechnung wurde die Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 € verdoppelt. Die erhöhten Größenmerkmale gelten nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden.

Hinweis: Für den Investitionsabzugsbetrag sind die Verhältnisse zum Schluss des Wirtschaftsjahres maßgeblich, für das der Abzug vorgenommen werden soll; für die Sonderabschreibung sind es die Verhältnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr. Bei den Sonderabschreibungen ist zusätzlich zu beachten, dass das Wirtschaftsgut vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt werden muss.

Ein Unternehmen, das nur dank der zeitlich befristeten Anhebung der Größenmerkmale die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann, profitiert von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nur in vollem Umfang, wenn der Abzugsbetrag in 2009 geltend gemacht wird und die Investition (Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts) in 2010 erfolgt.
Schon seit Einführung der Gesetzesänderung war fraglich, ob diese für Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, bereits ab 2007 anzuwenden ist. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stimmte dem jüngst zu. Die Neuregelung sei erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.08.2007 enden. Da Freiberufler kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bilden können, ende das Wirtschaftsjahr für diese Berufsgruppe nicht vor dem 31.12.

Hinweis: Das Finanzamt wird einen Investitionsabzugsbetrag nur berücksichtigen, wenn die zukünftige Investition glaubhaft - etwa durch Vorlage eines Angebots über die beabsichtigte Investition - nachgewiesen wird.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG