Ursprünglich als Finanzierung zum Aufbau der neuen Bundesländer konzipiert, werden die Steuereinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag längst (auch) für andere Ausgaben des Bundeshaushalts verwendet. Da dies nicht dem Sinn und Zweck der Abgabe entspricht und die Politik schon seit Jahren die vollständige Abschaffung verspricht, hat das Bundeskabinett am 21.08.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden. Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. € entlastet. Bis 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. € an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung und 33.912 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor. Beispielsweise muss eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 €. Hinweis: Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer „Milderungszone“ zunächst nur in reduzierter Höhe. Übrigens: Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Musterverfahren eines Ehepaars, das überprüfen lassen will, ob der Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig ist. Die Eheleute klagen gegen ihren Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid ab 2020. Mit Spannung darf erwartet werden, wie das Finanzgericht Nürnberg entscheidet. Möglicherweise äußert es sich auch gleich zur Verfassungsmäßigkeit des vom Gesetzgeber geplanten Soli-Abbaus. |