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Mandanteninformationen

Eigenständig tätige Arbeitnehmer führen GbR in die Gewerblichkeit
01.11.2019
 

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs „rutscht“ eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Prüfingenieure sind, in die Gewerblichkeit (Gewerbesteuerpflicht), wenn der überwiegende Teil der Prüftätigkeiten eigenständig durch angestellte Prüfingenieure erledigt wird und diese bei ihrer Arbeit nur stichprobenartig überwacht werden. Die auf die Arbeitnehmer übertragenen Arbeiten zählen nicht mehr zur eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter, so dass diese nicht mehr als freiberuflich einzustufen ist.

Im Streitfall hatten die Gesellschafter einer Prüfgesellschaft (GbR) zwar auch selbst Prüfungen an Kfz durchgeführt, so dass sie insoweit freiberuflich tätig waren. Aufgrund der (gewerblichen) Leistungen der angestellten Ingenieure griff aber die Abfärbetheorie, die eine „gemischte“ (gewerbliche/freiberufliche) Tätigkeit insgesamt als gewerblich qualifiziert. Diese gewerbliche Abfärbung tritt zwar ausnahmsweise nicht ein, wenn die gewerblichen Einkünfte nur ein äußerst geringes Ausmaß haben (Bagatellgrenze für Nettoumsatz von 24.500 €). Diese Schwelle wurde im Urteilsfall allerdings deutlich überschritten, so dass auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft Gewerbesteuer zu zahlen war.

 

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