Wenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück. Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hatte sich vor Jahren für diesen Weg entschieden und ließ ihre Mandantendaten für jeweils zehn Jahre im Rechenzentrum der DATEV aufbewahren. In ihrem Jahresabschluss hatte sie gewinnmindernde Rückstellungen für die Aufbewahrungskosten gebildet. Die Gesellschaft argumentierte, dass die zu zahlenden Beträge für die Aufbewahrung bereits mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder die Jahresabschlusserstellung abgegolten seien. Nach der Steuerberatervergütungsverordnung könnten sie nicht gesondert berechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass für die Aufbewahrung keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden darf. Die Arbeitsergebnisse von Steuerberatern gingen mit der Bezahlung ihres Honorars in das Eigentum des jeweiligen Mandanten über. Der jeweilige Berufsträger (Steuerberater) sei nach dem Steuerberatungsgesetz nicht öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Daten aufzubewahren. Die Klägerin hatte sich auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet, so dass auch unter diesem Aspekt keine ungewisse Verbindlichkeit bestand. Hinweis: Der BFH nimmt Unternehmen die Möglichkeit, Aufbewahrungskosten über eine Rückstellungsbildung sofort in einem Betrag einkommensmindernd geltend zu machen (als Summe eines zehn Jahre betreffenden Aufwands). Der Betriebsausgabenabzug an sich bleibt aber von dem Urteil unberührt. |