Wenn Arbeitsparteien eine Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns, und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer übernommen. Etwaige Steuererstattungsansprüche ließ er sich abtreten. Der BFH hat entschieden, dass diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Geklagt hatte ein internationaler Konzern, der mit seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern entsprechende Nettolohnvereinbarungen (samt Abtretung der Steuererstattungsansprüche) abgeschlossen hatte. Ließen die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung durch eine bestimmte Steuerberatungsgesellschaft anfertigen, übernahm der Arbeitgeber auch die hierfür anfallenden Kosten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und forderte entsprechend pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach. Der BFH hat diesen Steuerzugriff nun jedoch abgewendet. Die Richter haben entschieden, dass der Arbeitgeber die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass nur der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Er war verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte er eine möglichst weitgehende Reduzierung der Steuerlast und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Diese konnte er aufgrund der Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche schließlich für sich behalten. Hinweis: Damit hat der BFH seine anderslautende Rechtsprechung aufgegeben. Unerheblich war, dass die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. In einem Inlandssachverhalt hätte der BFH ebenso entschieden. |