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Mandanteninformationen

Laborgemeinschaften
24.03.2009
 

Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Die Frage, ob Laborärzte oder Ärzte, die an einer Laborgemeinschaft beteiligt sind, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten ausüben, war in der Vergangenheit häufig Streitthema vor den Finanzgerichten. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu jetzt ausführlich Stellung genommen:
 
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen Sie als Arzt, wenn Sie - gegebenenfalls unter Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte - aufgrund Ihrer eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Die Finanzverwaltung beurteilt dies immer nach den Umständen des Einzelfalls. Hierfür werden die Praxisstruktur, Ihre individuelle Leistungskapazität als Arzt, das in der Praxis anfallende Leistungsspektrum und die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter unter die Lupe genommen. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt im Einzelfall nach Ansicht der Finanzverwaltung beispielsweise dann nicht vor, wenn die Zahl der vorgebildeten Arbeitskräfte und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
 
Erbringt eine Laborgemeinschaft ihre Leistungen ausschließlich an ihre Mitglieder, unterscheidet die Finanzverwaltung zunächst danach, ob die Gemeinschaft mit Gewinnerzielungsabsicht oder lediglich kostendeckend arbeitet.
 
·       Sind Sie als Arzt an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht keine gewerbliche Mitunternehmerschaft. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen werden in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zugerechnet. Eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft wird nicht vorgenommen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen.
 
·       Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, handelt es sich nicht mehr um eine Kosten- oder Hilfsgemeinschaft, sondern eine Mitunternehmerschaft. Für die Prüfung, ob die Laborgemeinschaft in diesem Fall gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt, wird untersucht, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist. Wenn das der Fall ist und nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt sind, erzielen sie Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit. Wenn das nicht der Fall ist oder nicht nur selbständig tätige Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt sind, zählen die gesamten Einkünfte der Laborgemeinschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
 

 

 

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