Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt
01.11.2019
 

Bei Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, besteht mitunter das Risiko, nach der Abfärbetheorie in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft zu werden. Das ist der Fall, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Bei der ersten Variante tritt aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Ein­künfte nur geringfügig sind.

Hinweis: Durch die Einordnung als Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt. Somit führen auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte.

Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen hat der BFH die Abfärbung allerdings erheblich begrenzt: Nach seiner Entscheidung sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar - sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG