Erbringen Sie als Chefarzt auch wahlärztliche Leistungen? Dann stellt sich sicherlich die Frage, wie die daraus entstehenden Honorareinnahmen einkommensteuerlich zu behandeln sind. Denn qualifiziert das Finanzamt die Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, - wie auch von Ihrem Festgehalt - Lohnsteuern (und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge) einzubehalten und abzuführen. Ordnet das Finanzamt die Honorare dagegen den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu, unterbleibt der Lohnsteuerabzug. Zudem besteht die Möglichkeit, etwaige Steuervergünstigungen (z.B. Investitionsabzugsbetrag, degressive Abschreibung auf eigenes Anlagevermögen usw.) in Anspruch zu nehmen.
Zur Frage, wann Ihre Einnahmen für die wahlärztlichen Leistungen den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen sind, hat der Bundesfinanzhof kürzlich Stellung genommen. Dabei stellt er auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab und hat zur Abgrenzung folgende Merkmale aufgestellt:
Merkmal spricht für… |
selbständige
Einkünfte
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unselbständige
Einkünfte
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Erbringung der wahlärztlichen Leistungen gehört zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben |
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X
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Weisungsgebundenheit gegenüber dem Krankenhausträger laut Dienstvertrag |
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X
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Wahlarztleistungen sind in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden |
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X
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Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko |
X
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Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Ihr steuerlicher Berater gern zur Verfügung. |