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Mandanteninformationen

Berücksichtigung von Umwandlungsergebnissen
01.12.2019
 

Die Gesamtsteuerbelastung von mittels einer Kapitalgesellschaft erzielten Unternehmensgewinnen hängt davon ab, ob diese in der Gesellschaft thesauriert oder ausgeschüttet werden.

Beispiel: Eine GmbH macht einen Gewinn von 100.000 €. Die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer betragen zusammen 30 %. Der einzige Gesellschafter ist konfessionslos. Wird der Gewinn in der GmbH thesauriert, beträgt die Steuerbelastung 30.000 €, es verbleibt also ein Jahresüberschuss von 70.000 €. Erst wenn dieser Gewinn an den Gesellschafter ausgezahlt wird, kommt ein Steuerabzug in Form der Kapitalertragsteuer in Höhe von 18.462,50 € dazu. Beim Gesellschafter kommt also eine Nettoausschüttung in Höhe von 51.537,50 € an. Mithin beträgt die Gesamtsteuerbelastung 48,46 %.

Bei Personengesellschaften war es dagegen lange Zeit egal, ob der erwirtschaftete Gewinn in der Personengesellschaft verblieb oder an die Gesellschafter ausgekehrt wurde. Nach dem „Transparenzprinzip“ erfolgte eine unmittelbare Besteuerung der Gesellschafter mit der vollen Progression. Erst seit 2008 gibt es die Thesaurierungsbegünstigung für in Personenunternehmen stehengelassene Gewinne, um mehr Rechtsformneutralität zu erreichen. Dabei wird durch eine komplexe Berechnung festgehalten, welche Gewinne thesauriert werden und welche nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich geklärt, inwieweit sich außerbilanzielle Korrekturen auf die Ermittlung des begünstigten Gewinns auswirken. Die Finanzverwaltung vertrat hier (ohne nähere Begründung) die Auffassung, dass außerbilanzielle Gewinnänderungen in die Berechnung des begünstigten Gewinns einzubeziehen seien. Davon seien sowohl Abzüge als auch Gewinnerhöhungen betroffen. Der BFH hat sich nun sehr intensiv mit dem Gesetzeswortlaut beschäftigt und der Finanzverwaltung beigepflichtet.

 

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