Geldbußen, Ordnungs- und Verwarngelder unterliegen einem Abzugsverbot. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt, wenn beim Unternehmer ein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft wird, der zuvor durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallende Ertragsteuer nicht abgezogen wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine steuerlich abziehbare Abschöpfung nicht vorliegt, wenn bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße nur der tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde und kein Bezug zu einem konkreten Mehrerlös besteht. Im Urteilsfall hatte das Bundeskartellamt wegen unerlaubter Kartellabsprachen gegen eine Firma ermittelt und ein Bußgeld verhängt. Einen Teil des Bußgeldes hatte die Firma gewinnmindernd verbucht, weil sie davon ausging, dass im Bußgeld eine teilweise Vorteilsabschöpfung enthalten war. Nach Ansicht des BFH enthielt das Kartellbußgeld aber keinen Abschöpfungsteil. Ein solcher lasse sich nicht bereits aus dem Umstand herleiten, dass das Bußgeld zu einer Liquiditätsbelastung beim Unternehmen geführt habe. Vielmehr müsse die Geldbuße auf die Abschöpfung konkreter Mehrerlöse bezogen sein, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei, da kein kartellbedingter Gewinn ermittelt worden sei. Für die Annahme einer steuerlich abziehbaren Abschöpfung genüge es nicht, dass bei der Bemessung der Geldbuße nur ein pauschaler tatbezogener Umsatz zugrunde gelegt worden sei. |