Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern. Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird. Laut Bundesfinanzhof (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Im Streitfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (z.B. eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet. Das Finanzamt lehnte daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ab. Die mitvermieteten Kühlanlagen sind, so der BFH, als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren. Denn der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne Kühlungsvorrichtungen nicht durchführbar. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnet werden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden. |