Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen bergen in steuerlicher Hinsicht Risiken. Hier ist die Fremdüblichkeit - was Verzinslichkeit, Besiche- rung und Zahlungsmodalitäten angeht - das Maß der Dinge: Nur wenn sich Gläubiger und Schuldner fremdüblich verhalten, erkennt der Fiskus etwaige Verluste aus Forderungen an. Neben den nationalen Besteuerungswerkzeugen kommen in grenzüberschreitenden Fällen weitere Schwierigkeiten hinzu. Beispielsweise nach dem Außensteuergesetz (AStG) darf die Finanzverwaltung mehr oder weniger pauschal jeglichen Aufwand verweigern, sofern sich die Beteiligten nicht fremdüblich verhalten. So hatte eine KG Verluste aus einer Forderung (aus Lieferungen und Leistungen) gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft. Aufgrund der Wertlosigkeit der Forderung nahm die KG sowohl handels- als auch steuerrechtlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor. Unter Berufung auf das AStG verweigerte das Finanzamt nicht nur die gesamte Gewinnminderung, sondern erhöhte den Gewinn der KG sogar noch um 3 %. Ersteres begründete das Finanzamt mit dem Umstand, dass die Forderung nicht besichert war. Die Gewinnerhöhung nahm es vor, weil darüber hinaus keine Verzinsung vereinbart war. Dagegen klagte die KG, scheiterte jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH gab dem Finanzamt in beiden Punkten recht. Weder schränke das Doppelbesteuerungsabkommen mit China den Anwendungsbereich des AStG ein noch stehe das Unionsrecht der Anwendung des AStG entgegen. Hinweis: Bei konzern- bzw. gruppeninternen Verrechnungskonten und Forderungen ist stets die Fremdüblichkeit zu prüfen. Bei nicht fremdüblichen Vereinbarungen drohen Gewinnkorrekturen durch den Fiskus. |