Bei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) kein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Stadt im Rahmen eines „Bodensonderungsverfahrens“ enteignet worden war. Im Gegenzug hatte die Stadt ihm eine Entschädigung von 600.000 € gezahlt. Weil Anschaffung und Enteignung innerhalb der Zehnjahresfrist lagen, nahm das Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft an und besteuerte einen Veräußerungsgewinn von ca. 218.000 €. Nach Ansicht des BFH hat der Kläger durch den zwangsweisen Eigentumsverlust kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt. Eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts liege nur dann vor, wenn der entgeltliche Erwerbs- oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers abhänge. Mit freundlichen Grüßen |