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Mandanteninformationen

Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit ist zweifelhaft
01.12.2019
 

Für den Bereich des Gesundheitswesens hält das deutsche Umsatzsteuergesetz zahlreiche Steuerbefreiungen bereit. Umsatzsteuerfrei sind beispielsweise: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, Krankenhausbehandlungen, Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherungsträger, gesetzliche Leistungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und Leistungen von Betreuungseinrichtungen.

Die nationalen Umsatzsteuerbefreiungen greifen allerdings nicht, wenn eine Krankenschwester Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des MDK erstellt. Darauf hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichteten Vorlagebeschluss hingewiesen.

Geklagt hatte eine Krankenschwester, die über eine medizinische Grundausbildung, eine akademische Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft und eine Weiterbildung in Pflegequalitätsmanagement verfügte. Für die Umsätze aus ihrer Gutachtertätigkeit hatte das Finanzamt Umsatzsteuer festgesetzt, wogegen die Krankenschwester klagte.

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt. Die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze kann sich möglicherweise direkt aus den europarechtlichen Vorgaben ergeben. Danach sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen steuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Leistungsgewährung einer Pflegekasse dient der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit. Die Krankenschwester bereitet diese Leistungsgewährung mit ihren Gutachten vor. Die Gutachtertätigkeit wird aber nicht direkt gegenüber der hilfsbedürftigen Person erbracht, sondern für einen potentiellen (Pflege-) Leistungserbringer. Daher möchte der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Falls diese „soziale Anknüpfung“ gegeben ist, wird der EuGH zu klären haben, wann die (für die Steuerfreiheit ebenfalls erforderliche) unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter möglich ist.

 

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