Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Ein MVZ gehört nicht zu den gründungsberechtigten Einrichtungen
01.12.2019
 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, wer als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) infrage kommt.

Im Urteilsfall war ein Apotheker alleiniger Gesellschafter des von ihm gegründeten MVZ in Nordhausen. Ein weiteres MVZ war in Hessen geplant. Da eine 2012 beschlossene gesetzliche Einschränkung gründungsberechtigter Gesellschafter Apotheker jedoch ausschloss, sollte stattdessen das Nordhausener MVZ selbst die Gründung übernehmen.

Der Zulassungsausschuss lehnte dies ab. Erst als der Apotheker seine Gesellschaftsanteile auf einen Arzt übertrug, wurde das neue MVZ zugelassen. Der Apotheker wandte sich gegen den Ablehnungsbescheid des Zulassungsausschusses mit dem Argument, dass der gesetzliche Katalog möglicher Gründer erweitert werden müsse. Schließlich seien auch Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht im Gesetz genannt, dürften aber ein MVZ gründen.

Die Klage des Apothekers blieb erfolglos. Der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen ist laut BSG im Gesetz abschließend aufgezählt. Danach könnten MVZ nur von Ärzten, Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützigen Trägern sowie Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) gegründet werden.

Mit dem Versorgungsstrukturgesetz habe der Gesetzgeber den Kreis möglicher Gründer beschränken wollen. MVZ selbst seien als potentielle Gründer eines MVZ nicht genannt. Zwar würden an anderer Stelle auch Zahnärzte und Psychotherapeuten der Gruppe der Ärzte zugerechnet, das Gesetz gebe aber keinen Anlass, den

Gründerkreis zusätzlich zu erweitern. Auch der Bestandsschutz helfe da nicht weiter. Bereits zugelassene MVZ dürften zwar weiterarbeiten, auch wenn sie Apothekern oder (nunmehr) nicht zugelassenen Gründern gehörten. Eine Neugründung sei damit allerdings nicht vergleichbar.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG