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Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
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Mandanteninformationen

Grundsteuerreform ist beschlossene Sache
01.01.2020
 

Der Bundesrat hat am 08.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt.

Berechnet wird die Grundsteuer weiterhin in drei Schritten: Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Was sich durch die Reform ändert, ist vor allem die Grundstücksbewertung. Grundstücke werden künftig grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell bewertet: Bei unbebauten Grundstücken sind dafür die von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelten Werte maßgeblich.

Bei bebauten Grundstücken werden für die Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum wird ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je qm abhängig von der Lage des Grundstücks angenommen.

Bei Geschäftsgrundstücken wird weiterhin das „vereinfachte Sachwertverfahren“ angewandt, das auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert abstellt.

Bei der Bewertung land- und fortwirtschaftlicher Betriebe bleibt es bei einem - nun vereinfachten - Ertragswertverfahren.

Die Bundesländer können die Grundsteuer alternativ nach einem wertunabhängigen Modell berechnen (Öffnungsklausel).

Zudem dürfen die Gemeinden für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen. Diese „Grundsteuer C“ soll helfen, künftig Wohnraumbedarf schneller zu decken.

Hinweis: Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 gelten.

 

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