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Mandanteninformationen

Frist zur Aufrüstung elektronischer Kassen verlängert
01.02.2020
 

Ab dem 01.01.2020 müssen nach den gesetzlichen Vorgaben eigentlich alle elektronischen Aufzeich­nungssysteme mit Kassenfunktion (z.B. Regis­trierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Bisher gibt es jedoch noch keine bzw. nur Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren zudem noch andauert.

Das Bundesfinanzministerium hat mit einer Nicht­beanstandungsregelung auf das Problem reagiert: Die Finanzverwaltung akzeptiert es, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme der Betriebe bis zum 30.09.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dennoch sollten Kasseninhaber die Aufrüstung nicht auf die lange Bank schieben!

Hinweis: Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen. Das Sicherheitsmodul soll gewährleisten, dass die Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert werden und später nicht mehr änderbar sind. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mit einer elek­tronischen Registrierkasse aufzeichnen.

 

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