Eine der streitanfälligsten Normen des Außensteuergesetzes ist die „Wegzugsbesteuerung“. Danach wird der Wertzuwachs von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteuert, wenn eine natürliche Person als Anteilseigner zehn Jahre lang in Deutschland gewohnt hat und anschließend den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Wird der Wohnsitz innerhalb der EU verlegt, gibt es seitens des deutschen Staates großzügige Stundungsregelungen für die anfallende Steuer. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes in Länder außerhalb der EU gelten diese wohlwollenden Vorschriften allerdings nicht. Diese Ungleichbehandlung verstößt jedenfalls für den Wegzug in die Schweiz gegen die Niederlassungsfreiheit, die grundsätzlich auch für die Schweiz gilt. Das hat der Europäische Gerichtshof kürzlich erst entschieden. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung hat das Bundesfinanzministerium daher verfügt, dass im Fall eines Wegzugs in die Schweiz auf Antrag eine zinslose Stundung der Steuer über fünf Jahre gewährt werden kann. Hinweis: Der Antrag muss nicht begründet werden und wird in der Regel ohne Sicherheitsleistung gewährt, es sei denn, der Steueranspruch scheint gefährdet. |