Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 01.01.2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im sogenannten ELStAM-Verfahren abzurufen. Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer (ID-Nr.). Diese ist vom Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer ID-Nr. kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Wurde dem Arbeitnehmer bereits eine ID-Nr. zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber darf eine Anfrage auch im Namen des Arbeitnehmers stellen. Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht, wenn für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag berücksichtigt wird. In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die erweitert unbeschränkt steuerpflichtig oder auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen. Der Arbeitgeber eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem Arbeitnehmer eine ID-Nr. zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat. Wurde dem Arbeitgeber dagegen vom Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat dann den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen. |