Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Schenkungsteuer bei Anschubfinanzierung fürFamilienmitglieder?
01.01.2020
 

Eine Finanzspritze in jungen Jahren kann den Start ins Erwachsenenleben spürbar erleichtern. Eine solche „Anschubfinanzierung“ kann auch durch eine Familienstiftung erfolgen. In einem aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall bezweckte eine Schweizer Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie.

Nach der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglements konnten die Unterstützungsleistungen den Familienangehörigen einmalig in jugendlichen Jahren zugewandt werden. Der Stiftungsrat entschied nach seinem Ermessen darüber, ob, wann, an wen und in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Stiftung erfolgen sollte. Einen Rechtsanspruch auf Mittelgewährung aus der Stiftung hatten die Familienangehörigen aber nicht. Nachdem die Stiftung 2011 einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Familienmitglied eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte, vertrat der deutsche Fiskus die Auffassung, dieser Vorgang unterliege der Schenkungsteuer.

Der BFH hat die Besteuerung jedoch abgelehnt und entschieden, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung nur steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Ein solcher Verstoß lag im Urteilsfall nicht vor, da die Zuwendung nach Ansicht des BFH dem Satzungszweck entsprach.

Hinweis: Dennoch erschien es dem BFH durchaus problematisch, ein Alter von 29 Jahren noch als „in jugendlichen Jahren“ zu verstehen. Diese Einordnung sei aber auch nicht gänzlich auszuschließen.

Zudem gehört ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen hat, laut BFH nicht zum Kreis der „Zwischenberechtigten“, deren Erwerbe als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG