Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet. Fließt in den Gewerbebetrieb Fremdkapital, mindern die darauf entfallenden Zinsen den Gewinn. Um eine objektivierte, vom Fremdkapital unabhängige Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, wird bei der Berechnung des Gewerbeertrags ein Teil dieser Zinsen wieder hinzugerechnet, also aufgeschlagen. Vor der großen Reform dieser Hinzurechnungsvorschrift im Jahr 2008 hatte der Fiskus von der Hinzurechnung von Zinsen auf durchlaufende Kredite abgesehen. Soweit ersichtlich, hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals mit der Frage beschäftigt, ob dies auch für die aktuelle Rechtslage gilt: Im Streitfall hatte eine Muttergesellschaft Kredite aufgenommen und diese - ohne Gewinnaufschlag - an ihre Tochtergesellschaft weitergereicht. Leider hat sich der BFH nicht dazu geäußert, ob die Ausnahme für durchlaufende Kredite auch nach der aktuellen Rechtslage gilt, denn solche hätten im Streitfall nicht vorgelegen. Er begründete dies mit dem Umstand, dass die Kreditaufnahme der Muttergesellschaft zumindest auch in deren Interesse erfolgt sei, da der betriebliche Zweck darin bestanden habe, das jeweilige Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an die Tochtergesellschaft weiterzureichen. Folglich mussten sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft die Zinsen bei der Gewerbesteuer wieder hinzurechnen. Hinweis: Auch Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern unterliegen der Hinzurechnung; Mieten und Lizenzentgelte sind teilweise hinzuzurechnen. Es gibt jedoch einen recht hohen Freibetrag von 100.000 €. Zudem ist die danach verbleibende Summe „nur“ in Höhe von einem Viertel hinzuzurechnen. |