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Mandanteninformationen

Gesellschaften in Drittländern haben ein steuerliches Einlagenkonto
01.01.2020
 

Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein - je nachdem, ob es sich um Gewinnausschüttungen oder um eine Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit seinen Anschaffungskosten zu behandeln ist. Dabei können weder die ausschüttende Gesellschaft noch der Gesellschafter wählen, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen oder historisch erbrachten Einlagen gespeist wird. Der Gesetzgeber schreibt vielmehr

eine feste Verwendungsreihenfolge vor: Danach gelten zunächst sämtliche ausschüttbaren Gewinne als für Ausschüttungen verwendet. Erst wenn diese der Höhe nach aufgebraucht sind, wird eine Einlagenrückgewähr fingiert. Die diesbezügliche Vorschrift gilt jedoch ausschließlich für Gesellschaften in der EU bzw. im EWR. Einlagen können aber auch von deutschen Gesellschaftern an in einem Drittland ansässige Kapitalgesellschaften geleistet und zurückgewährt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, wie solche Fälle zu behandeln sind.

Der BFH hatte zwar bereits 2016 bestätigt, dass in einem Drittland ansässige Kapitalgesellschaften eine Einlagenrückgewähr vornehmen können, aber offengelassen, wie diese berechnet wird. In einem weiteren Verfahren hat er diese Berechnung nun erläutert. Danach ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die Rückgewähr von Einlagen aber nach den hiesigen körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu berechnen.

Hinweis: Wenn Sie an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollten Sie bei Ausschüttungen die Steuerbescheinigung (der Bank) dahingehend hinterfragen, ob gegebenenfalls eine Einlagenrückgewähr stattgefunden hat.

 

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